Allgemeine Geschäftsbedingungen  (AGB)

Auftragserteilung

Der Auftrag zur Gutachtenerstellung ist in der Regel schriftlich zu erteilen, aber auch mündlich bzw. fernmündlich aufgegebene und so entgegengenommene Aufträge sowie durch Dritte übermittelte Aufträge gelten als verbindlich. Der Auftraggeber hat das Schadensausmaß und den Schadenshergang möglichst umfassend und wahrheitsgemäß zu erläutern, um eine ordnungsgemäße Schadensaufnahme zu ermöglichen. Alt- bzw. Vorschäden sind unaufgefordert vom Auftraggeber zu benennen bzw. aufzuzeigen. Wert beeinflussende bzw. Wert erhöhende Maßnahmen sind vollständig anzugeben. Nachteile aus unrichtigen bzw. unvollständigen Angaben oder durch das Verschweigen von Tatsachen durch den Auftraggeber bzw. Auftragübermittler gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Angeforderte Schadens- bzw. Fahrzeugunterlagen sind vom Auftraggeber vorzulegen. Nachteile wegen verspätet oder nicht eingegangener Dokumente gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.

Gutachtenerstellung

Der Auftraggeber erhält, falls nicht anders vereinbart, ein vollständiges Beweissicherungsgutachten incl. detaillierter Reparaturkostenkalkulation. Ein weiteres Duplikat und der Lichtbildnegativsatz bzw. die elektronischen Datenspeicherungen verbleiben beim Auftragnehmer. Durch die Lichtbilddokumentation werden unter anderem der Fahrzeugzustand und der Schadensumfang gesichert. Änderungen in Folge abweichender Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.Eventuelle Ansprüche gegen den Auftragnehmer können vor Ihrer endgültigen Feststellung ohne schriftliche Genehmigung des Auftragnehmers weder abgetreten noch verpfändet werden.

Nachbesserungsrecht

Beanstandungen zum gesamten Gutachten (Gutachteninhalt, Lichtbilder, Rechnung etc.) sind innerhalb von zwei Wochen, soweit dies rechtlich zulässig ist, schriftlich anzuzeigen und ausführlich zu begründen. Der Sachverständige wird dann umgehend eine Überprüfung der Beanstandung(en) vornehmen. Berechtigte Einwendungen werden kostenlos nachgebessert. Ansonsten erfolgt eine gesonderte Berechnung des Aufwandes nach der jeweils gültigen Vergütungstabelle.

Abnahme

Der Auftragnehmer kann jeden in sich abgeschlossenen Teil der Leistungen des Auftrags als Teilleistung zur Abnahme vorlegen. Der Auftraggeber ist zur unverzüglichen Abnahme verpflichtet. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmeverpflichtung nicht unverzüglich nach, so gilt die Abnahme spätestens vier Kalenderwochen nach voller Leistungsoder auch vereinbarter Teilleistungserbringung als erfolgt. Gutachtenversand Der Versand des Gutachtens an den Auftraggeber oder auf Wunsch des Auftraggebers bzw. seines Bevollmächtigten an Dritte erfolgt auf Risiko desAuftraggebers. Die Versendung des Gutachtens an die Anspruchsgegnerseite stellt kein Tätigwerden des Auftragnehmers für den Auftraggeber dar.

Sachverständigenvergütung

Die Sachverständigenvergütung berechnet sich bei Haftpflicht- und Kaskogutachten nach dem Gegenstandswert. Variable Kostenarten, insbesondere Lichtbildkosten, Fahrtkosten, Schreib-/Druckkosten, Kalkulationskosten, Porto, Büromaterial, Telekommunikationskosten, Fremdkosten etc., die teilweise pauschaliert und die auftrags- bzw. einzelfallspezifisch sind, sind in der Rechnung separat ausgewiesen. Die übrigen Kosten/ Kostenarten sind in der Grundvergütung zusammengefasst. Die jeweils gültige Vergütungstabelle des Auftragnehmers ist in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers gut sichtbar ausgehängt bzw. ausgelegt. Bei Auftragserteilung außer Haus werden die AGB’s und die Honorartabelle persönlich übergeben. Als Gegenstandswert sind im Reparaturfall die ausgewiesenen Reparaturkosten brutto vor eventuellen Abzügen zuzüglich einer eventuellen Wertminderung maßgebend. Bei Totalschäden ist der Brutto-Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges zuzüglich Nebenkosten (Umbaukosten, Umlackierungskosten etc.) die Berechnungsgrundlage. Ein Totalschaden mit Reparatur im Rahmen der 130%-Rechtsprechung gilt als Reparaturfall. Stehen für das zu erstellende Gutachten bei den Rechenzentren Audatex und DAT keine Kalkulationsdaten zur Verfügung, so erhöht sich die Grundvergütung, je nach Aufwand, um 10% – 25%. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um mehr als 100% kann der Auftragnehmer auf eine detaillierte Reparaturkostenkalkulation verzichten. In diesem Fall reduziert sich die Grundvergütung um 25%. Alternativ kann eine Abrechnung nach Zeitaufwand vereinbart werden.Rechnungen werden EDV-mäßig erstellt und sind auch ohne Unterschrift gültig.

Bei zu vereinbarender Abrechnung auf Stundenbasis wird ein Verrechnungssatz von € 115,00 bis € 145,00 pro Stunde plus Nebenkosten in Rechnung gestellt, je nach Aufgabe und Schwierigkeitsgrad. Sämtliche aufgeführten €- Beträge verstehen sich immer zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 Zahlungsbedingungen

 Die Sachverständigenvergütung ist als Dienstleistung unmittelbar nach Leistungserbringung fällig. Abweichend hiervon kann auf der Rechnung ein anderes Zahlungsziel angegeben sein. Bei Zahlungsverzug wird mit jeder Zahlungserinnerung eine Aufwandspauschale von € 2,50 zuzüglich Portokosten (Einschreiben mit Rücksein etc.) sowie Verzugszinsen fällig. Als Zinssatz gilt ein Zinssatz nach Artikel 1 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen als vereinbart.Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet bzw. Klage erhoben werden. Bei bargeldloser Zahlung ist die Gutachten-/ Rechnungsnummer anzugeben. Beanstandungen der Rechnung sind innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Rechnung detailliert schriftlich geltend zu machen. Berechtigte Beanstandungen werden auch nach Zahlung der Rechnungssumme ausgeglichen.

Das Sachverständigenhonorar ist bei Abholung oder Zusendung und Eingang des  Gutachtes beim Auftraggeber( z.B.per Post oder E-Mail) unmittelbar fällig. Bei bargeldloser Zahlung ist die Gutachten-bzw. Rechnungnummer anzugeben. Nach erfolgloser Mahnung kann ohne weitere Ankündigung das gerichtliche Mahnverfahren eingleitet bzw. Klage erhoben werden.

Sicherungsabtretung

 Der Auftraggeber hat, selbst oder über einen Rechtsvertreter seiner Wahl, für die Geltendmachung und Durchsetzung seiner Ansprüche Sorge zu tragen. Ein gegebenenfalls Sicherungsweise abgetretener Anspruch auf Ersatz des Sachverständigenhonorars kann vom Auftragnehmer erst dann gegenüber der Anspruchsgegnerseite geltend gemacht werden, wenn der Auftraggeber zuvor erfolglos zur Zahlung aufgefordert wurde.

Eigentumsvorbehalt

Sämtliche Gutachten- und Rechnungsausfertigungen (incl. Anlagen und Lichtbildern) bleiben, unabhängig von der Eintrittspflicht der Anspruchsgegnerseite, bis zur vollständigen Bezahlung der Sachverständigenvergütung (incl. MwSt.) Eigentum des Sachverständigenbüros.

Stornierungen

 Auftragsstornierungen sind schriftlich mitzuteilen. Stornierungskosten werden pauschal mit € 150,00 zzgl. MwSt. berechnet und sind unmittelbar fällig. Nach Beginn der Auftragsdurchführung wird der vollständige Rechnungsbetrag fällig.

Gutachtenerstattung

Die Gutachtenerstattung erfolgt durch einen Kfz-Sachverständigen des Kfz-Sachverständigenbüros Langenfeld. Rechnungsprüfungsberichte, Nachbesichtigungen nach Gutachtenerstattung und Stellungnahmen etc. gelten grundsätzlich als Neuaufträge. Die Berechnung erfolgt nach Zeitaufwand zzgl.

Nebenkosten und Mehrwertsteuer.Gerichtsstand

 Als Gerichtsstand gilt der Ort des Hauptsitzes des Kfz-Sachverständigenbüros Röder soweit dies rechtlich zulässig ist.

Sonstiges

Falls einzelne Bestimmungen oder Teile von Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmungen oder des unwirksamen Bestimmungsteils gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche den Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht bzw. am nächsten kommt.